Was tun, wenn der Nachbar ständig qualmt?

Ob unangenehme Küchengerüche, volle Windeln in der Tonne oder Zigarettenqualm – wenn man in einer Wohnung mit unmittelbaren Nachbarn lebt, fühlt sich unsere Nase schnell einmal beleidigt.

Ab wann gilt ein Geruch als „Gestank“?

Bei Beschwerden zu Geruchsbelästigungen in der Wohnung handelt es sich großteils um rauchende Nachbarn oder qualmende Griller udgl.
„Ab wann etwas als Gestank wahrgenommen wird, ist genau so schwer definierbar wie die gesetzliche Regelung zu diesem Thema“ meint Franz Zöhrer, Experte für Immobilienrecht bei LIM-LAW. Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch untersagt Geruchsbelästigung nur dann, wenn „die ortsübliche Benutzung der Wohnung wesentlich beeinträchtigt ist“ oder „das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschritten wird“. Diese schwammige Definition führt nicht selten dazu, dass ein Nachbarschaftsstreit vor Gericht landet.

Wie geht man am besten vor, wenn man sich durch Gerüche belästigt fühlt?


Wenn man sich gestört fühlt, dann ist es auf alle Fälle ratsam, als erstes ein freundliches Gespräch mit den betreffenden Nachbarn zu suchen. Falls das Gespräch nicht zielführend ist, empfiehlt es sich, die Hausverwaltung zu informieren. Georg Natiesta, Bereichsleiter von LIM-MANAGMENT Immobilienverwaltung meint hierzu: „Es ist besonders wichtig, dass man klar definiert, von welchen Gerüchen man sich gestört fühlt, wie oft diese auftreten (zeitliche Dokumentation) und seit wann dies der Fall ist. Einfach zu sagen „Es stinkt“ wird nicht ausreichen, damit wir als Hausverwaltung das Problem aus der Welt schaffen können. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass die „Geruchsverursacher“ ihr Verhalten eher ändern, wenn die Hausverwaltung als Mediator einspringt.“ Es sei eine wesentliche Aufgabe der Hausverwaltungstätigkeit, im Sinne der Wohnungseigentümer zwischen den Parteien zu vermitteln, meint Herr Mag. Natiesta weiters.

Wie enden solche Konflikte in der Regel?

Meistens führt ein ruhiges und sachliches Gespräch, in dem der „Kläger“ nicht angriffig auftritt, sondern verständnisvoll auf die Bedürfnisse des Rauchers eingeht, zu einem annehmbaren Kompromiss. Man könnte sich z.B. darauf einigen, dass es bestimmte Zeiten gibt, in denen nicht geraucht wird. Während des Abendessens oder ab 22:00, wenn man bei gekipptem Fenster ohne Rauchbelästigung schlafen möchte. Beispielsweise hat der OGH im Jahr 2016 den Fall eines Zigarrenrauchers auf einer Terrasse im Ersten Bezirk in Wien so gelöst, dass der Mann nur noch außerhalb genau definierter Essens- und Ruhezeiten rauchen durfte. Dies ist aber eine Einzelfallentscheidung, die sich nicht ohne weiteres auf andere Fälle umlegen lässt.

Eine einmalige Geruchsbelästigung ohne Wiederholungsgefahr und ohne länger anhaltende Auswirkungen wird in der Regel nicht genügen, um einen Unterlassungsanspruch zu begründen. Intensität, Häufigkeit und Dauer der Geruchsbeeinträchtigung sind für die Beurteilung, ob Wesentlichkeit gegeben ist, von entscheidender Bedeutung.

Im "Mietrecht. Das Casebook" - herausgegeben von Kainc & Raiber (MANZ Verlag Wien) - haben Valentin Plank (LIM-EXPERT) und Clemens Limberg zum Thema "Rauchen am Balkon" ein Fallbeispiel inklusive einer detaillierten Erläuterung veröffentlicht.

LIM-TIPP: Sowohl unsere Anwälte von LIM-LAW als auch die Kollegen aus der Hausverwaltung von LIM-MANAGEMENT haben viel Erfahrung mit dem Thema Geruchsbelästigung. Falls Sie eine konkrete Frage dazu haben, oder eine kostenlose Ersteinschätzung (zu einem konkreten Fall) brauchen, dann freuen wir uns von Ihnen zu hören: T 01 990 87 10.