Ich schenk dir meine Wohnung! Geht das so einfach?

Der Schenkungsvertrag in Österreich ist eine rechtliche Vereinbarung, bei der eine Person (der Geschenkgeber) freiwillig und ohne Gegenleistung ein Geschenk an eine andere Person (den Geschenknehmer) übergibt. Hierbei werden bestimmte Bedingungen und Rechte festgelegt, die für beide Parteien bindend sind.

Ein Schenkungsvertrag kann verschiedene Formen annehmen, wie zum Beispiel die Übertragung von Geld, Immobilien, Fahrzeugen oder anderen Wertgegenständen. Es ist wichtig zu beachten, dass eine Schenkung grundsätzlich freiwillig erfolgt, also ohne rechtliche Verpflichtung zur Leistung (Unterhalt ist z.B. keine Schenkung).

Um einen Schenkungsvertrag in Österreich rechtsgültig abzuschließen, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Dazu gehören:

  1. Einigung: Sowohl der Geschenkgeber als auch der Geschenknehmer müssen sich über die Schenkung einig sein und den Willen zur Übertragung des Eigentums haben (Schenkungen sind eben Verträge).
  2. Formvorschriften: Schenkungen sind formpflichtig, die Formvorschrift ist erfüllt, wenn entweder a.) die gleichzeitige Übergabe oder b.) ein Notariatsakt erfolgt. Übergabe: Eine Schenkung erfordert die physische Übergabe des Geschenks oder anderer geeigneter Maßnahmen, um das Eigentum zu übertragen. Bei Geldgeschenken kann die Überweisung auf das Konto des Geschenknehmers als Übergabe angesehen werden.

Es ist wichtig zu beachten, dass eine Schenkung ohne Einwilligung des Geschenknehmers grundsätzlich nicht rückgängig gemacht werden kann, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, wie zum Beispiel Täuschung, Zwang oder grobe Undankbarkeit seitens des Geschenknehmers.

Im Schenkungsvertrag können zusätzliche Bedingungen festgelegt werden, wie zum Beispiel Auflagen oder Widerrufsvorbehalte. Auflagen sind bestimmte Bedingungen, die der Geschenknehmers erfüllen muss, während Widerrufsvorbehalte dem Geschenkgeber das Recht einräumen, die Schenkung unter bestimmten Umständen zurückzunehmen.

Ein Schenkungsvertrag in Österreich sollte idealerweise schriftlich abgefasst werden, um Klarheit über die Vereinbarungen und Bedingungen zu schaffen. Es ist ratsam, sich bei der Erstellung und dem Abschluss eines Schenkungsvertrags rechtlichen Rat einzuholen, um sicherzustellen, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt sind und die Interessen beider Parteien geschützt werden.

Was bedeutet „Schenkung auf den Todesfall“?

Die sogenannte Schenkung auf den Todesfall bildet einen Mittelweg zwischen der Errichtung eines widerruflichen Testamentes und einer Schenkung zu Lebzeiten (die eben nicht Rückgängig gemacht werden kann). Bei einer Schenkung „auf den Todesfall“ verspricht der Geschenkgeber für den Fall seines Ablebens die schenkungsweise Übergabe bzw. Übertragung einer Sache (d.h. die Schenkung tritt erst mit dem Todesfall des Geschenkgebers ein).

Diese Art Schenkung ist nur unter drei Voraussetzungen gültig:

  • Der Geschenknehmer muss das Schenkungsversprechen (den Vertrag) annehmen.
  • Der Schenkungsvertrag bzw. das Schenkungsversprechen bedarf eines Notariatsaktes.
  • Der Geschenkgeber muss ausdrücklich auf eine Widerrufsmöglichkeit verzichten.

Der Schenkungsgegenstand ist Teil der Verlassenschaft und ist daher in die Vermögenserklärung bzw. in das Inventar der Verlassenschaft auf Aktiv- und Passivseite aufzunehmen. Der Schenkungsvertrag auf den Todesfall muss, damit er gültig ist, auch in Form eines Notariatsaktes abgeschlossen werden.

 

Fällt bei einer Schenkung Immobilienertragsteuer an?

2008 wurde die Schenkungs- und Erbschaftssteuer in Österreich abgeschafft, d.h. wenn man eine Liegenschaft erben oder übertragen bekommt, so ist dieser Vorgang von der Immobilienertragsteuer befreit.  Inwieweit jedoch andere Steuern anfallen, wie etwa eine Grunderwerbsteuer, muss von Fall zu Fall geklärt werden. Anders sieht es dagegen aus, wenn man die geschenkte oder geerbte Immobilie entgeltlich veräußern möchte. In einem solchen Fall kommt die Immobilienertragsteuer wieder ins Spiel.

 

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