87 Seiten OGH Urteil - kurz und bündig von Valentin Plank zusammengefasst.

2019 erging ein „Mammut-Urteil“ des Obersten Gerichtshofes (1 Ob 112/18d) zur Behandlung von Liegenschaften im Aufteilungsverfahren (bei Ehescheidung). Einschlägig ist dabei vor allem § 82 EheG, welcher u.a. regelt, dass Sachen (hier=Liegenschaften), die zu einem Unternehmen gehören oder Anteile an einem Unternehmen sind (außer bloße Wertanlagen), nicht der Aufteilung unterliegen. Diese Regelung hat den Zweck, Unternehmen zu erhalten. Dieses Urteil stellt eine Judikaturwende dar. Bisher wurden nämlich Liegenschaften mit dem Verweis auf ein bestehendes Unternehmen oft nicht in die Aufteilung einbezogen.

Beurteilt wurde hier ein sogenanntes Bauherrenmodell. Dabei handelt es sich um eine Anlageform, bei der mehrere Personen eine Liegenschaft kaufen, um sie gemeinsam zu renovieren und zu sanieren. Die Bestandsobjekte (meist Wohnungen) werden vermietet. Dieses Modell weist diverse steuerliche Vorteile, etwa die Verrechnung von Verlusten, auf. Ein Ehegatte argumentierte, dass Beteiligungen an Bauherrenmodellen als Unternehmen einzustufen seien und somit nicht der Aufteilung unterliegen. Der OGH stellte klar, dass Bauherrenmodelle üblicherweise als Privatvermögen zu qualifizieren sind und daher doch der Aufteilung unterliegen; bloße Vermögensverwaltung stellt noch kein Unternehmen im Sinne des Aufteilungsrechtes dar.

Nach dem OGH sind folgende Kriterien für das Vorliegen eines Unternehmens zu beurteilen (gekürzt):

  • Die Vermietung des Immobilienvermögens ist Teil des aktiven Erwerbslebens eines oder beider Ehegatten.
  • Der Eigentümer (oder eigener Dienstnehmer) ist wie bei einer Erwerbstätigkeit mit persönlichen Organisationstätigkeiten befasst.
  • Es ist eine eigene Organisation eingerichtet und der Eigentümer trifft zumindest die wesentlichen Entscheidungen.
  • Es besteht eine größere Anzahl von zu verwaltenden Objekten mit einer Mehrzahl von Mietern.

    Diese Kriterien konnten beim einschlägigen Bauherrenmodell überwiegend nicht bejaht werden.

LIM-TIPP: Sie haben Interesse an einem Bauherrenmodell und wollen sich davor noch gründlich beraten lassen? Dann hilft Ihnen unser Gutachter Valentin Plank gerne weiter: vp@lim-expert.at.