Wasserschaden: Versicherungsfall, ja oder nein?

Man liegt gemütlich auf der Couch und der Blick wandert an die Decke. Oje, ein verdächtiger Fleck, der dort nicht hingehört. Das wird wahrscheinlich ein Wasserschaden sein. So mancher kennt dieses Szenario, welches – ob Versicherungsfall oder nicht – einfach nervenaufreibend, zeitaufwendig und mühsam ist. Der OGH beschäftigte sich in einer aktuellen Entscheidung mit dem Wasseraustritt aus einer Dusche. Die Erkenntnisse daraus sind nicht nur spannend, sondern durchaus auch praxisrelevant.

Der konkrete Fall:

Laut Versicherungsbedingungen sind im Rahmen der Leitungswasser-Versicherung üblicherweise „jene Schäden von der Versicherung gedeckt, die an den versicherten Sachen dadurch entstehen, dass Wasser aus Zu- oder Ableitungsrohren oder angeschlossenen Einrichtungen von Wasserleitungs-, Warmwasserversorgung- oder Zentralheizungsanlagen sowie aus Etagenheizungen austritt. Zu ersetzen sind Schäden, die in der Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sache bestehen, wenn sie auf der unmittelbaren Einwirkung von ausgetretenem Leitungswasser beruhen oder die unvermeidliche Folge eines solchen Ereignisses sind“.

Nicht versichert sind demnach „Schäden, an die Leitung angeschlossenen Einrichtungen und Armaturen wie Wasserhähnen, Wassermessern, Wasserbehältern, Badewannen, Brausetassen, Waschbecken, Spülklosetts, Heizkörpern, Heizkesseln und Boilern, mit Ausnahme der nach Art 1 (2) lit. b eingeschlossenen Frostschäden.“

Dazu gibt es ein aktuelles OGH-Urteil:

Ein Kläger, der über keine Installateur-Kentnisse verfügt, ließ von seinem Schwager, der ebenfalls kein Professionist ist, eine Duschtasse samt Duschwänden mit Eckeinstieg errichten. Die Duschtasse wurde direkt auf die Stahlbeton-Rohdecke aufgesockelt; eine fachgerechte Feuchtigkeitsabdichtung direkt unter der Tasse wurde nicht verlegt. Dies war zum damaligen Zeitpunkt, als lege artis zu beurteilen. Im Jahr 2010 versetzte der Schwager die Duschtrennwand, wobei sich eine von unten ca. 2 cm breite, nach oben hin schmäler werdende, Anschlussfuge zwischen Duschtrennwand und angrenzender Wandverfliesung ergab. Diese Fuge wurde mit Spachtelmasse gefüllt und mit Silikon verschlossen. Handwerklich stellte diese Vorgehensweise eindeutig eine „nicht sach- und fachgerechte Montage“ dar. Durch diese Fuge trat Wasser aus, was zu weitreichenden Folgeschäden in Küche, Badezimmer, Erdgeschoß und Vorzimmer führte. Das Wasser drang also durch die nicht dichte Verfugung (und nicht direkt aus der Duschtasse, welche als eine „direkt an die Leitung angeschlossene Einrichtung“ gilt) aus und somit war der verursachter Folgeschaden nicht versichert. Dieser Sachverhalt war die Grundlage für das OGH Urteil: Die Versicherung muss in diesem konkreten Fall nicht zahlen.

OGH-Urteil vereinfacht erklärt:

  • Tritt Wasser aus Sanitäreinrichtungen aus, die direkt an die Wasser- bzw. Abwasserleitungen angeschlossenen sind und es entsteht dadurch ein Folgeschaden, dann zahlt die Versicherung.
  • Tritt Wasser aus „nicht direkt an die Wasserleitung angeschlossene Bauteile“ aus (z.B. Duschtrennwände, Verfugung, Verfliesung und Fugen), dann zahlt die Versicherung mögliche Folgeschäden nicht.

Diese Entscheidung des OGH ist durchaus praxisrelevant, denn es „warnt“ vor modernen Duschtassen, die seitlich offen und niveaugleich sind. Aber auch vor so manchen Slogans vieler Baumärkte, die zum „Selbermachen“ animieren. Bei Gebrechen oder der Revitalisierung von Sanitäranlagen sollte man auf alle Fälle einen Professionisten hinzuziehen, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden.

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